ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ÜBERMOOD GbR Jahn und Meyer, Gelsenkirchen, 2024/25
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für die Geschäftsbeziehung zwischen ÜBERMOOD und dem Auftraggeber. Abweichende oder ergänzende Regelungen sind nur gültig, wenn sie von ÜBERMOOD schriftlich bestätigt werden. Für alle Folgeaufträge gelten die AGB entsprechend, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die Dritte als Einzelleistung (z. B. Kameramann, Edit, Color Grading oder Beratung) von ÜBERMOOD beauftragt erbringen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
1.3 Mit der Auftragserteilung und des nicht erfolgten Widerspruchs erklärt der Auftraggeber, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers gelten nur, soweit ÜBERMOOD sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
1.4 Die Herstellung des Films erfolgt basierend auf dem vom Auftraggeber bereitgestellten oder genehmigten Konzept und entspricht in Qualität den durch ÜBERMOOD gezeigten Referenzen und Standards. ÜBERMOOD gewährleistet eine Umsetzung, die den professionellen und künstlerischen Standards der Filmproduktion entspricht.
1.5 ÜBERMOOD trägt die ausschließliche Verantwortung für die Verwaltung der technischen und künstlerischen Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile.
2. Kosten und Honorarregelung
2.1 Die von ÜBERMOOD angegebenen Preise sind in EURO (€) ausgewiesen. Dabei handelt es sich um Nettopreise, auf die die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird. Im vertraglich vereinbarten Preis sind die gesamten Herstellungskosten enthalten, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und des genehmigten Konzepts hergestellt wird.
2.2 Reisekosten sind im Preis nicht enthalten und werden von ÜBERMOOD gesondert in Rechnung gestellt.
2.3 Sollten während der Produktion Änderungswünsche seitens des Auftraggebers auftreten, wird ÜBERMOOD diese vor Umsetzung schriftlich bestätigen und die daraus resultierenden Mehrkosten kommunizieren. Mehrkosten ohne vorherige Abstimmung können bis zu maximal 50 % des ursprünglichen Herstellungspreises berechnet werden.
2.4 ÜBERMOOD ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss von maximal 50 % der Auftragssumme vor Produktionsbeginn zu verlangen.
2.5 Eine ggf. erforderliche Überschreitung des Honorars um bis zu 10 % gilt als vertraglich zulässig. Bei einer höheren Abweichung wird ÜBERMOOD den Auftraggeber unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens informieren. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen zwei Werktagen ab Zugang dieser Erhöhungsanzeige von ÜBERMOOD schriftlich widerspricht.
2.6 Witterungsbedingte Verschiebungen der Dreharbeiten sind in den kalkulierten Produktionskosten in der Regel nicht enthalten. Der daraus resultierende Mehraufwand wird nachweislich und mit zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt. Dies gilt ebenso für zusätzliche Drehtage, die nicht durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln von ÜBERMOOD verursacht wurden.
2.7 Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ÜBERMOOD verursacht wurde, z. B. durch Geräte- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.
3. Produktionsablauf und künstlerische Leitung
3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Angebotes.
3.2 Die künstlerische und technische Ausgestaltung des Films obliegt ausschließlich ÜBERMOOD. Der Auftraggeber wird über den vorgesehenen Drehort und Ablauf der Aufnahmen vor Produktionsbeginn informiert.
3.4 ÜBERMOOD ermöglicht dem Auftraggeber die Teilnahme an allen wesentlichen Produktionsphasen, um Absprachen und Anweisungen während der Dreharbeiten direkt zu berücksichtigen. Der Auftraggeber benennt eine verantwortliche Person, die ermächtigt ist, verbindliche Anweisungen und Entscheidungen zu treffen.
3.5 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet, ÜBERMOOD für die Vertragsdurchführung eigenes Produktionsmaterial (Bild, Ton, Text) zu beschaffen, hat der Auftraggeber dieses umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung oder Anpassung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass ÜBERMOOD die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
4. Abnahme und Änderungswünsche
4.1 Die finale Version wird von ÜBERMOOD unmittelbar nach Fertigstellung dem Auftraggeber als Downloadlink (oder falls gewünscht als Datenträger) übergeben. Der Auftraggeber muss innerhalb von sieben Tagen schriftlich die Abnahme des Films bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht innerhalb der sieben Tage, gilt der Film als abgenommen.
4.4 Nach erfolgter Abnahme hat der Auftraggeber die Möglichkeit, einmalig künstlerische Änderungen einzufordern, sofern diese in das genehmigte Konzept passen. Nach dieser ersten Korrektur ist ÜBERMOOD nicht verpflichtet, weitere Änderungen vorzunehmen, die allein die künstlerische Umsetzung betreffen.
4.5 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn der Film dem festgelegten Konzept und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Auch wenn der Film von dem getroffenen Konzept abweicht, diese Abweichung jedoch auf Wunsch des oder in Absprache mit dem Auftraggeber genehmigt wurde, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.
5. Lieferfrist und Produktionszeitplan
5.2 Sollte ÜBERMOOD feststellen, dass der geplante Zeitplan nicht eingehalten werden kann, wird der Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unterrichtet.
5.3 Gründe, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen und zu Verzögerungen führen, verlängern die vereinbarte Produktionszeit entsprechend.
6. Haftung und Risiko
6.3 Der Auftraggeber hat etwaige Mängel innerhalb einer Woche nach Übergabe der finalen Version schriftlich anzuzeigen. Mängel, die sich ausschließlich auf den Inhalt des Films beziehen und nicht auf technische oder ästhetische Qualitätsstandards, gelten nicht als Reklamationsgrund.
7. Urheber- und Verwertungsrechte
7.1 Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Produkten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern/Plänen/etc. verbleibt bei ÜBERMOOD. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von ÜBERMOOD. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
7.5 ÜBERMOOD behält das Recht, die erstellten Filmprojekte zeitlich und räumlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen, z. B. für Präsentationen bei potenziellen Kunden oder zur Darstellung im Showreel. Die Nutzung erfolgt erst nach der Veröffentlichung durch den Auftraggeber oder den endgültigen Herausgeber.
7.7 ÜBERMOOD verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial für einen Zeitraum von einem Jahr und fertige Produktionen für zwei Jahre zu lagern. Eine darüber hinausgehende Aufbewahrung kann kostenpflichtig vereinbart werden. ÜBERMOOD berücksichtigt dabei auch den Aufwand zur sachgerechten Lagerung und Erhaltung des digitalen Materials.
8. Widerruf und Vertragsrücktritt
8.1 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von ÜBERMOOD vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist ÜBERMOOD berechtigt, alle bis dahin entstandenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn anteilig in Rechnung zu stellen.
8.2 Der Rücktritt vom Auftrag innerhalb von 10 bis 4 Tagen vor Drehbeginn führt zur Berechnung von 2/3 der vereinbarten Gesamtkosten, ein Rücktritt innerhalb der letzten drei Tage zur vollständigen Berechnung der vereinbarten Summe.
10. Verschwiegenheit
10.1 ÜBERMOOD und der Auftraggeber sind wechselseitig verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahme sicherzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.